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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 5 KR 345/19   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 5 KR 345/19 (https://dejure.org/2023,9665)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.01.2023 - L 5 KR 345/19 (https://dejure.org/2023,9665)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - L 5 KR 345/19 (https://dejure.org/2023,9665)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R

    Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für stationäre

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 5 KR 345/19
    Diese Änderung trat mit Wirkung zum 07.12.2019 in Kraft und gilt ex nunc ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (vgl. BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 16; LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.09.2022 - L 16 KR 61/21 Rn. 32 m.w.N.).

    aa) Das Bundessozialgericht (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R) hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, soweit es außerhalb von Erprobungs-Richtlinie für den Anspruch Versicherter auf Krankenhausbehandlungen auch nach Inkrafttreten des § 137c Abs. 3 SGB V für die dabei eingesetzten Methoden den vollen Nutzennachweis im Sinne eines evidenzgestützten Konsenses der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute verlangt (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 23).

    Der Gesetzgeber habe hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei § 137c SGB V um eine partielle Einschränkung des allgemeinen Qualitätsgebots (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) für den Bereich der Krankenhausbehandlung handelt (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 26).

    Soweit die Krankenhäuser Potentialleistungen erbringen dürfen, korrespondiert dies auch mit einem Rechtsanspruch des Versicherten (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 27).

    § 137c Abs. 3 SGB V formt den Anspruch Versicherter auf Krankenhausbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 39 SGB V) näher aus und modifiziert bereichsspezifisch zugleich das allgemeine Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 28).

    Ausreichend ist nunmehr, dass die begehrte stationäre Leistung das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten muss, dass eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die begehrte Leistung medizinisch indiziert und notwendig ist, nach dem jeweiligen Behandlungsziel eine Standardtherapie nicht (mehr) zur Verfügung steht und eine stationäre Behandlung Versicherter erforderlich ist (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 29, 31-42).

    Krankenhäuser dürfen die Potentialleistungen auch dann erbringen, wenn die Versicherten nicht an einer Erprobungs-Richtlinie teilnehmen, ja sogar dann, wenn eine solche noch nicht existiert oder nicht einmal ein Bewertungsverfahren nach § 137c Abs. 1 Satz 1 SGB V eingeleitet wurde (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 23).

    Der Anwendungsbereich von Potentialleistungen ist zur Gewährung des Patientenschutzes für den Fall eines noch nicht existierenden Erprobungsverfahrens wegen des auf eine abschließende Klärung gerichteten Methodenbewertungsverfahrens allerdings eng auszulegen (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R; BSG vom 26.04.2022 - B 1 KR 20/21 R Rn. 16 ff.).

    cc) Denn jedenfalls bietet die begehrte stationäre Leistung nicht das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative (vgl. dazu BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 29, 31-42).

    aaa) Das Potentialstadium einer Behandlungsmethode ist im Hinblick auf die im Gesetz angelegte Klärung bis zu einer endgültigen Etablierung oder aber eines Ausschlusses aus der Versorgung transitorisch (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 36).

    Dem ist bei der Auslegung des § 137 c Abs. 3 SGB V angemessen Rechnung zu tragen (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 32).

    Dies eröffnet erweiterte therapeutische Handlungsspielräume und es besteht die Möglichkeit, bei sich abzeichnenden Gefährdungen schnell zu intervenieren, etwa, wenn Komplikationen bei einzelnen Teilnehmern auftreten (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 33).

    Zur Gewährleistung ausreichenden Versichertenschutzes sind deshalb die Regelungen über Ansprüche auf Leistungen, die - wie hier - außerhalb der Teilnahme an einer Erprobungs-Richtlinie erbracht werden, restriktiv auszulegen (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 23).

    Dies wird nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dadurch erreicht, dass Potentialleistungen außerhalb eines Erprobungsverfahrens nur dann in Anspruch genommen werden dürfen, wenn der Versicherte schwer erkrankt ist und keine andere bereits standardisierte Behandlungsmethode zur Verfügung steht (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 40, 42).

    bbb) Voraussetzung für einen Anspruch außerhalb der Teilnahme an einer Erprobungs-Richtlinie ist zunächst das Vorliegen einer schwerwiegenden, die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 41; BSG vom 18.08.2022 - B 1 KR 29/21 R Rn 19; BSG vom 18.08.2022 - B 1 KR 38/21 R Rn. 17).

    (1) Die Regelung des § 137c SGB V war vordringlich für schwerer erkrankte Versicherte mit einem besonderen Bedarf an innovativen Behandlungsalternativen gedacht (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 41; BT-Drucks 18/4095 S. 121).

    "Eine Erkrankung ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (vgl BSG vom 19.3.2002 B 1 KR 37/00 R BSGE 89, 184, 191 f = SozR 3 2500 § 31 Nr. 8 S 36 und vom 25.3.2021 B 1 KR 25/20 R BSGE 132, 67 = SozR 4 2500 § 137c Nr. 15, RdNr 40).".

    Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil die Klägerin die weitere Voraussetzung, wonach zur Behandlung der Erkrankung keine andere bereits standardisierte Behandlungsmethode zur Verfügung stehen darf (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 40, 42; BSG vom 18.08.2022 - B 1 KR 29/21 R Rn. 19), nicht erfüllt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2022 - L 16 KR 61/21

    Kostenübernahme für stationäre Liposuktionen; Potentialleistungen außerhalb eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 5 KR 345/19
    Versicherte haben Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Berücksichtigung beim Auswahlverfahren für die Teilnahme an einer Erprobungs-Richtlinie nach § 137e SGB V (vgl. BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20R Rn. 13 m.w.N.; BSG vom 26.04.2022 - B 1 KR 20/21 R Rn. 9; LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.09.2022 - L 16 KR 61/21 Rn. 28).

    Diese Änderung trat mit Wirkung zum 07.12.2019 in Kraft und gilt ex nunc ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (vgl. BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 16; LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.09.2022 - L 16 KR 61/21 Rn. 32 m.w.N.).

    Nach den "Tragenden Gründen" zum Beschluss des G-BA dienen die in § 4 Abs. 2 a-c QS-RL Liposuktion aufgeführten Kriterien als verbindliche Grundlage für eine abgesicherte Diagnose und müssen daher zur Stellung der Diagnose sämtlich erfüllt sein (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.09.2022 - L 16 KR 61/21 Rn. 44).

    Eine Adipositas ist nach den "Tragenden Gründen" vorrangig bzw. begleitend zu behandeln, als Obergrenze wird z.T. sogar ein BMI von 32 kg/m² empfohlen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.09.2022 - L 16 KR 61/21 Rn. 50).

    Unter Berücksichtigung verschiedener Einschätzungen und Empfehlungen, wonach eine das Lipödem begleitende Adipositas vor Indikationsstellung zur Liposuktion in einem entsprechenden Therapiekonzept Berücksichtigung finden muss, hat der G-BA dies bei einer Adipositas ab Grad II (BMI > 35 kg/m²) als Voraussetzung für die Indikationsstellung festgelegt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.09.2022 - L 16 KR 61/21 Rn. 50).

    bb) Es mag dahinstehen, ob die Klägerin hieraus bereits deshalb keinen Anspruch herleiten kann, weil der G-BA "Entscheidungen" i.S. von § 137c Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SGB V getroffen hat (so LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.09.2022 - L 16 KR 61/21 Rn. 56; a.A. Knispel in jurisPR-SozR 22/2022 Anm. 6; Roters in: BeckOGK SGB V, § 137c Rn. 17).

    Der Gesetzgeber hatte bei der Neuregelung des § 137c SGB V die schwer und schwerst erkrankten Versicherten in den Blick genommen, deren Versorgung auch durch Methoden unterhalb ausgewiesenen Studien gestärkt, d.h. verbessert werden soll (vgl. BT-Drucks 18/5123 S. 135; 17/6906 S. 86; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.09.2022 - L 16 KR 61/21 Rn. 60 m.w.N.).

    Gemeint ist insoweit eine notstandsähnliche Lage mit einer sehr begrenzten Lebensdauer (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.09.2022 - L 16 KR 61/21 Rn. 65 m.w.N.).

  • BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 29/21 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Liposuktion - partielle Einschränkung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 5 KR 345/19
    Das Bundessozialgericht hat bestätigt (BSG vom 18.08.2022 - B 1 KR 29/21 R; BSG vom 18.08.2022 - B 1 KR 38/21 R), dass Versicherte auch nach Erlass einer Erprobungs-Richtlinie Anspruch auf die Versorgung mit Potentialleistungen grundsätzlich nur im Rahmen eines individuellen Heilversuchs haben, wenn es 1. um eine schwerwiegende, die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung geht, wenn 2. keine andere Standardbehandlung verfügbar ist und 3. die einschlägigen Regelungen der Verfahrensordnung des G-BA für die Erfüllung einer erforderlichen Behandlungsalternative erfüllt sind (BSG vom 18.08.2022 - B 1 KR 29/21 R Rn. 19).

    bbb) Voraussetzung für einen Anspruch außerhalb der Teilnahme an einer Erprobungs-Richtlinie ist zunächst das Vorliegen einer schwerwiegenden, die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 41; BSG vom 18.08.2022 - B 1 KR 29/21 R Rn 19; BSG vom 18.08.2022 - B 1 KR 38/21 R Rn. 17).

    Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil die Klägerin die weitere Voraussetzung, wonach zur Behandlung der Erkrankung keine andere bereits standardisierte Behandlungsmethode zur Verfügung stehen darf (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R Rn. 40, 42; BSG vom 18.08.2022 - B 1 KR 29/21 R Rn. 19), nicht erfüllt.

    Zwar geht der Potentialmaßstab des § 137c Abs. 3 SGB als lex specialis dem allgemeinen Qualitätsgebot vor (BSG vom 18.08.2022 - B 1 KR 29/21 R Rn. 19) und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Potentialleistungen außerhalb eines Erprobungsverfahrens gelten auch für die Zeit nach Erlass einer Erprobungs-Richtlinie weiter (BSG vom 18.08.2022 - B 1 KR 29/21 R Rn. 20), wobei sich Begrenzungen für Ansprüche auf Potentialleistungen aus den Erprobungs-Richtlinie i.V.m § 137e Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V und dem jeweiligen Studiendesign selbst nur für an der Erprobung teilnehmende Krankenhäuser ergeben (BSG vom 18.08.2022 - B 1 KR 29/21 R Rn. 25), jedoch kommt diesen Regelungen (Erprobungs-Richtlinie), soweit sie Anforderungen an Struktur- und Prozessqualität aufstellen, zumindest im tatsächlichen Sinn eine indizielle Bedeutung hinsichtlich der die Fragen, ob die Methode auch für von der Erprobungs-Richtlinie nicht erfasste Indikationen Potential hat und ob und in welchem Umfang die in der Erprobungs-Richtlinie und dem Studiendesign vorgegebene Struktur- und Prozessqualität nach dem Maßstab des gesicherten Nutzens auch außerhalb des Erprobungsverfahrens zu beachten ist, zu (BSG vom 18.08.2022 - B 1 KR 29/21 R Rn. 25).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.12.2014 - L 7 SB 69/09

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Lipödem - Vergleichbarkeit mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 5 KR 345/19
    Hierfür hält das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 03.12.2014 - L 7 SB 69/09 Rn. 44) einen Einzel-GdB von 50 - 70 für leidensgerecht.

    Es nimmt die Einordnung des Lipödems in den Katalog der der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VmG) gemäß der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VersMedV, BGBl I 2412) analogen Bewertungen vor, da für das Funktionssystem Stoffwechsel und innere Sekretion im Teil B 15 VmG keine klaren Vorgaben für diese Erkrankung existieren (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 03.12.2014 - L 7 SB 69/09 Rn. 44).

    Vor diesem Hintergrund hält es das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt für erforderlich, Wertungskriterien für das in seinen Auswirkungen mit dem Lipödem vergleichbare Lympödem aus dem Funktionssystem Herz und Kreislauf im Teil B 9 VmG ergänzend heranzuziehen, um dem Leidensbild dieser Erkrankung gerecht werden zu können (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 03.12.2014 - L 7 SB 69/09 Rn. 48).

    Dabei sei der Mittelwert von einem Einzel-GdB von 60 für das Lipödem sachgerecht, wenn das Vollbild der Erkrankung vorliege und ein völlig unproportioniertes Volumen entstanden sei, das eine gravierende Gehstörung zur Folge habe (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 03.12.2014 - L 7 SB 69/09 Rn. 55).

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 5 KR 345/19
    (2) Das Bundessozialgericht hat den Begriff der schwerwiegenden Erkrankung in seinen Entscheidungen zum off-label-use entwickelt (BSG vom 19.03.2002 - B 1 KR 37/00) und damit die Erheblichkeitsschwelle der betroffenen Erkrankungen umrissen (BSG vom 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R Rn. 26).

    Es hat eine schwerwiegende Erkrankung als eine solche Erkrankung definiert, die lebensbedrohlich oder regelmäßig tödlich verlaufend ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2019 - L 11 KR 240/18 B ER Rn. 60) bzw. vergleichbare Erkrankungen wie etwa eine akut drohende Erblindung (vgl. BSG vom 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R) bzw. als eine Erkrankung, die aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (BSG vom 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R Rn. 26; BSG vom 26.09.2006 - B 1 KR 14/06 R Rn. 10; BSG vom 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R Rn. 31; BSG vom 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R Rn. 24).

    "Eine Erkrankung ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (vgl BSG vom 19.3.2002 B 1 KR 37/00 R BSGE 89, 184, 191 f = SozR 3 2500 § 31 Nr. 8 S 36 und vom 25.3.2021 B 1 KR 25/20 R BSGE 132, 67 = SozR 4 2500 § 137c Nr. 15, RdNr 40).".

  • BSG, 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 5 KR 345/19
    Es führt aus (BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R Rn. 11):.

    Weiter führt es aus (BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R Rn. 12):.

    Zur dauernden Beeinträchtigung der Lebensqualität führt das Bundessozialgericht aus (BSG vom 10.11.2022 - B 1 KR 28/21 R Rn. 13 - 19):.

  • BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 20/21 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Lipödem - Voraussetzungen der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 5 KR 345/19
    Versicherte haben Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Berücksichtigung beim Auswahlverfahren für die Teilnahme an einer Erprobungs-Richtlinie nach § 137e SGB V (vgl. BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20R Rn. 13 m.w.N.; BSG vom 26.04.2022 - B 1 KR 20/21 R Rn. 9; LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.09.2022 - L 16 KR 61/21 Rn. 28).

    Der G-BA hatte mit Beschluss vom 22.05.2014 ein Beratungsverfahren zur Bewertung der Liposuktion bei Lipödem eingeleitet, dieses ist jedoch bislang nicht abgeschlossen (vgl. BSG vom 26.04.2022 - B 1 KR 20/21 R Rn. 9).

    Der Anwendungsbereich von Potentialleistungen ist zur Gewährung des Patientenschutzes für den Fall eines noch nicht existierenden Erprobungsverfahrens wegen des auf eine abschließende Klärung gerichteten Methodenbewertungsverfahrens allerdings eng auszulegen (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 25/20 R; BSG vom 26.04.2022 - B 1 KR 20/21 R Rn. 16 ff.).

  • BSG, 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R

    Welche Ansprüche haben Versicherte, wenn sich Krankenkassen zu lange Zeit lassen?

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 5 KR 345/19
    Denn § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V vermittelt keinen eigenständigen Anspruch auf Versorgung mit einer Naturalleistung, sondern nur ein Recht auf Selbstbeschaffung bei Ablauf der in § 13 Abs. 3a SGB V genannten Fristen mit Anspruch auf Erstattung der Beschaffungskosten (vgl. BSG vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R Rn. 9).

    Das Bundessozialgericht hat insoweit seine entgegenstehende Rechtsprechung (BSG vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R Rn. 25; zuletzt BSG vom 27.08.2019 - B 1 KR 36/18 R Rn. 16) aufgegeben (BSG vom 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R Rn. 10 ff.).

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - keine Kostenübernahme von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 5 KR 345/19
    Mit diesem Kriterium ist noch eine strengere Voraussetzung umschrieben, als sie etwa - wie oben ausgeführt - mit dem Erfordernis einer "schwerwiegenden" Erkrankung formuliert ist (BSG vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R Rn. 15).

    Einen solchen Schweregrad erreicht ein Lipödem nicht (BSG vom 28.05.2019 - B 1 KR 32/18 R; BSG vom 24.04.2018 - B 1 KR 13/16 R Rn. 8; BSG vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R Rn. 15).

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Hautpflegemittel bei nicht nachgewiesenem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 5 KR 345/19
    (2) Das Bundessozialgericht hat den Begriff der schwerwiegenden Erkrankung in seinen Entscheidungen zum off-label-use entwickelt (BSG vom 19.03.2002 - B 1 KR 37/00) und damit die Erheblichkeitsschwelle der betroffenen Erkrankungen umrissen (BSG vom 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R Rn. 26).

    Es hat eine schwerwiegende Erkrankung als eine solche Erkrankung definiert, die lebensbedrohlich oder regelmäßig tödlich verlaufend ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2019 - L 11 KR 240/18 B ER Rn. 60) bzw. vergleichbare Erkrankungen wie etwa eine akut drohende Erblindung (vgl. BSG vom 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R) bzw. als eine Erkrankung, die aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (BSG vom 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R Rn. 26; BSG vom 26.09.2006 - B 1 KR 14/06 R Rn. 10; BSG vom 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R Rn. 31; BSG vom 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R Rn. 24).

  • BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 38/21 R

    Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für stationäre

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R

    Krankenversicherung - Antrag auf Krankenbehandlung (hier Psychotherapie) -

  • BSG, 24.04.2018 - B 1 KR 13/16 R

    Keinen Anspruch auf Regelversorgung mit einer stationären Liposuktion in der

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

  • BSG, 27.08.2019 - B 1 KR 36/18 R

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - Erwachsener mit ADHS-Leiden - kein Anspruch auf

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

  • BSG, 28.05.2019 - B 1 KR 32/18 R

    Krankenversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Methoden, die lediglich

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2019 - L 11 KR 240/18

    Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Leistungserweiterung für tödlich

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 14/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Leistungen außerhalb des

  • BSG, 27.06.2023 - B 1 KR 27/22 R

    Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2022 - L 9 KR 233/20

    Versorgung mit Cannabis - ADHS

  • BSG, 24.04.2018 - B 1 KR 10/17 R

    Fettabsaugen ist keine Kassenleistung

  • BSG, 19.04.2016 - B 1 KR 28/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - kein Vergütungsanspruch für einen stationären

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